Das musst du beim Antrag auf Kindergeld beachten

Kindergeld beantragen
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Nele Hillebrandt

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Nachdem unser Babyjunge im November geboren wurde, mussten wir nicht nur als Familie zusammenfinden und unseren Alltag neu strukturieren, es gab auch einige formelle Dinge, die erledigt werden mussten. Dazu gehört die Beantragung des Kindergelds. Kindergeld ist eine staatliche bzw. Ausgleichsleistung, die beantragt werden muss. Wer keinen Antrag stellt, der erhält auch kein Kindergeld.

1. Allgemeines zum Kindergeld

Das Kindergeld dient der Grundversorgung der Kinder in Deutschland und dient als Sozialleistung der verfassungsrechtlich garantierten Freistellung des Existenzminimums eines Kindes.

Kindergeld beantragen können generell alle Familien oder Alleinerziehende mit Kindern. Ausgezahlt wird es durch die Familienkasse.

Der Antrag für die Auszahlung des Kindergeldes muss schriftlich bei der Familienkasse erfolgen. Dazu wird die Geburtsurkunde des Kindes benötigt. Die Bearbeitung dauert durchschnittlich etwa vier bis sechs Wochen. Die Familienkasse ist in der Regel in den Häuslichkeiten der Bundesagentur für Arbeit vorzufinden.

2. Antrag auf Kindergeld online stellen

Seit 2009 gibt es die Möglichkeit das Kindergeld über eine erstellte Vorlage auf der Seite der Familienkasse herunterzuladen und auf dem PC zu bearbeiten. Sowohl der Erstantrag als auch Änderungen eines bestehenden Antrags können auf diese Weise schneller bearbeitet werden. Ist der fertige Antrag ausgefüllt, muss er nur noch unterschrieben an die Familienkasse zurückgesandt werden.

Das Formular für den Antrag findest du hier: Kindergeldantrag
Zusätzlich muss man zudem für jedes Kind eine Anlage ausfüllen, die findest du hier: Anlage Kind

Kindergeld kann im übrigen bis zu 4 Kalenderjahre rückwirkend beantragen werden (also könnte man im Extremfall jetzt, 2017, Kindergeld rückwirkend für 2013 beantragen). Möglich ist es auch den Kindergeldantrag schon vor der Geburt auszufüllen und abzuschicken, dann muss man jedoch die Geburtsurkunde nachreichen und erhält erst ab diesem Zeitpunkt Geld. Dadurch erhält man das Geld jedoch schneller, da die Bearbeitungszeit für den Antrag (in der Regel 4 bis 6 Wochen) vor der Geburt liegt.

2.1 Benötigte Unterlagen für den Antrag

Für den Kindergeldantrag braucht man in der Regel keine Unterlagen. Lediglich für den Erstantrag braucht man die Geburtsurkunde (kann auch nachgereicht werden und erhält man vom Standesamt) und für die Beantragung von Kindergeld für volljährige Kinder braucht man Unterlagen, die beweisen, dass ein Anspruch besteht (z. B. eine Ausbildungsbescheinigung, Schulbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung oder einen Behindertenausweis (bei Behinderung des volljährigen Kindes)).

3. Die wichtigsten Fragen und Antworten

Dass es Kindergeld gibt und Eltern zusteht, weiß eigentlich jeder. Dennoch gibt es so einige Fragen rund um das Kindergeld. Hier findest du die Antworten zu den wichtigsten:

3.1 Wer hat Anrecht auf Kindergeld?

Kindergeld kann im Prinzip jede Familie mit Kindern erhalten. Im Einzelnen haben folgende Konstellationen von Familien Anrecht auf diese Leistung:

  • Eltern, deren leibliche Kinder im Haushalt leben.
  • Eltern, die eines oder mehrere Kinder adoptiert haben.
  • Großeltern, wenn sie ihr Enkelkind in ihrem Haus großziehen.
  • Pflegekinder, die längere Zeit im Haus ihrer Pflegeeltern leben und somit ein Familienbild abgeben.

Auch Vollwaisen können rechtmäßig Kindergeld beanspruchen. Dieses wird an sie persönlich ausgezahlt. Hier wird der Betrag zugesprochen, den das betreffende Kind selber für sein erstes eigenes Kind erhalten würde. Kinder, die Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst leisten, können ebenso Kindergeld erhalten.

3.2 Wie hoch ist der Betrag des Kindergeldes?

Die Höhe des Kindergeldes ist im § 66 EStG bzw. § 6 BKGG festgelegt. Demnach erhält man seit dem 01.07.2019:

  • für das erste Kind und zweite Kind einen jeweiligen Betrag von 204 Euro.
  • für das dritte Kind bekommt man 210 Euro.
  • für das vierte und jedes weitere Kind sind es 235 Euro.

3.3 Wann wird das Kindergeld ausbezahlt?

Die Auszahlung des Kindergeldes findet immer monatlich statt. Der genaue Termin wird anhand der Endziffer der Kindergeldnummer vorausbestimmt. Die genannte Nummer ist auf dem Kindergeldbescheid zu finden.

Ist dieser nicht mehr auffindbar, kann man die Kindergeldnummer auch dem Kontoauszug entnehmen. Die Endziffern gehen von 0 – 9 und werden so terminlich gerecht überwiesen. Das bedeutet, dass die Familien deren Endziffer eine 0 oder 1 ist, beispielsweise den Kindergeldbetrag am Anfang eines Monats erhalten. Die Familien, die eine 8 oder 9 als Endziffer in der Kindergeldnummer haben, müssen bis zum Ende eines Monats warten.

3.4 Wer bekommt Kindergeld und wer einen Kinderfreibetrag?

Kindergeld und der Kinderfreibetrag hängen zusammen, Eltern müssen sich darum jedoch keine Gedanken machen: Das Finanzamt ermittelt automatisch ob durch Anwendung des Kinderfreibetrags mehr Geld gespart wird als durch die Auszahlung des Kindergelds.

Bei gemeinsam veranschlagten Eltern muss das zu versteuernde Einkommen 64.000 € übersteigen, damit der Kinderfreibetrag entlastend wirkt, bei allein veranschlagten muss das zu versteuernde Einkommen 33.800 € übersteigen. Werden diese Beträge überstiegen, wird der Kinderfreibetrag auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet und die Eltern sparen – wobei das Kindergeld als Vorauszahlung von diesem Betrag abgezogen wird.

Das Kindergeld dürfen Eltern immer behalten – egal wie die Rechnung letztendlich ausgeht.

3.5 Wie lange besteht der Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag?

Das Recht auf Zahlung von Kinderfreibetrag oder Kindergeld beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes. Im Allgemeinen besteht der Zahlungsanspruch mindestens so lange, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Strebt ein Kind einen Ausbildungsabschluss oder eine erfolgreiche Beendigung eines Studiums an, verlängert sich die Forderung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Nach dieser Zeitspanne haben nur noch Kinder mit einer seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderung Anspruch. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können und das die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres diagnostiziert wurde. Volljährige Kinder mit einer Behinderung können unter Umständen lebenslänglich Kindergeld beziehen.

3.6 Was sind Zählkinder?

Zu Zählkindern zählt man die Kinder, die aus einer anderen Beziehung stammen und bei einem Elternteil leben. Für dieses Kind erhält der betreffende Elternteil kein Kindergeld. Dafür werden aber die nachfolgenden Halbgeschwister des Kindes vorteilhaft berücksichtigt. Sie rutschen in der Folge der Kindergeldhöhe nach oben. Das bedeutet, dass der Betrag für die vorhandenen Kinder erhöht wird, da die Anzahl hochgestuft wird.

Die Berechnung beschränkt sich allerdings nur auf höchstens vier Kinder. Für ein Zählkind bekommt immer nur eines der Elternteile Kindergeld, nämlich der Elternteil, bei dem das Kind seinen Wohnsitz hat.

4. Auch Ausländer können Kindergeld beantragen

Dafür benötigen sie allerdings eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Dies gilt abseits dessen nur, wenn sie keine Staatsangehörigkeit innerhalb der EU besitzen. Alle Kinder, die in einem EU-Staat geboren worden sind, brauchen keine Aufenthaltsgenehmigung.

Anders liegt der Fall, wenn ein deutsches Kind im Ausland aufwächst. Im Bundeselterngesetz § 1 ist ein Gesetz dafür vorhanden, was die Rechte für im Ausland lebende Kinder und ihre Eltern stark einschränkt.

Demnach darf nicht vorliegen, dass die Eltern…

  • Beiträge an die deutsche Arbeitslosenversicherung zahlen
  • als Missionar oder Entwicklungshelfer im Ausland tätig sind
  • einen Beamtenposten im Ausland innehaben
  • eine Rente erhalten, die den deutschen Vorschriften unterliegt

Der Kindergeldanspruch kann trotzdem vorhanden sein, wenn eine der o. g. Punkte vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind in Deutschland oder innerhalb der EU gemeldet ist und dort wohnt. Im Falle, dass ein Elternteil im Ausland lebt und der andere Elternteil mit dem Kind in Deutschland, hat nur der in Deutschland lebende Teil die Möglichkeit Kindergeld zu beziehen.

5. Meldepflichten in Bezug auf Kindergeld

Wenn sich die familiären Umstände ändern und somit das Kindergeld wegfällt oder eine Änderung vorgenommen werden muss, ist die Kindergeldstelle sofort davon zu unterrichten. Wird dies versäumt, kann die Familienkasse sich auf § 68 EStG berufen und auf eine Rückforderung bestehen. Obendrein können auch Bußgelder aufgrund des Verstoßes gegen das Ordnungswidrigkeitsgesetz verhängt oder sonstige strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

Es muss eine Meldung an die Familienkasse gemacht werden, wenn…

  • ein Kind stirbt
  • die Familie ins Ausland zieht
  • die Trennung oder Scheidung des Elternpaares ansteht
  • das Kind aus dem Elternhaus auszieht
  • das Kind einer Arbeit im Ausland nachgeht
  • die Eltern andere Leistungen für das Kind erhalten
  • das Kind eine Arbeit im öffentlichen Dienst beginnt

Weiterhin ist bei volljährigen Kindern darüber Auskunft zu erteilen, wenn…

  • sie erstmalig Lohn oder Arbeitsentgelt beziehen
  • sich das bisher berechnete Einkommen erhöht
  • das Studium oder die Ausbildung unterbrochen, abgebrochen oder beendet wird
  • das Kind eine Ausbildung oder ein Studium beginnt und zuvor auf Ausbildungssuche war
  • sich der Familienstand aufgrund einer Schwangerschaft ändert

Die Familienkasse hat nach § 69 EStG jederzeit das Recht nachzuforschen, ob sich die Familienverhältnisse geändert haben. Das kann anhand der melderechtlichen Daten geschehen, die für die Familienkasse fortwährend zugänglich sind.

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